Informationen über das Virus
NEUREGELUNGEN
Am 04. Mai 2020 tritt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung in Kraft. Diese gilt vorerst bis zum 10. Mai 2020.
Gilt die Maskenpflicht weiter?
Ja, sie ist vorerst bis zum 10. Mai 2020 verlängert worden. Sie gilt nun zudem zusätzlich in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (siehe nächste Frage).
Welche Kultur- und Freizeiteinrichtungen können wieder öffnen?
Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen und ähnliche Einrichtungen sowie Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten, Tierparks, Garten- und Landschaftsparks in Nordrhein-Westfalen dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Einhaltung der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen treffen.
Welche Bildungsangebote dürfen wieder stattfinden?
Ab dem 4. Mai 2020 dürfen öffentliche, behördliche und private Bildungseinrichtungen ihre Arbeit wiederaufnehmen. Dazu gehören z. B. Volkshochschulen oder Musikschulen. Auch Unterrichtsveranstaltungen zur Aus- oder Fortbildung sind wieder möglich. Dabei müssen die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.
Werden Spielplätze wieder geöffnet?
Ja. Spielplätze werden in Nordrhein-Westfalen ab dem 7. Mai 2020 unter Auflagen wieder geöffnet – nach Vorbereitung der Kommunen. Begleitpersonen müssen dabei im Sinne des Kontaktverbots den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Außerdem können Städte und Gemeinden festlegen, wie viele Personen sich gleichzeitig auf einem Spielplatz aufhalten dürfen.
Sind Großveranstaltungen weiter untersagt?
Ja, bis mindestens zum 31. August 2020. Als Großveranstaltungen gelten u.a. Volksfeste, Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Sportfeste, Schützenfeste, Weinfeste, Festivals und Musikfeste sowie ähnliche Festveranstaltungen. Auch alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres untersagt.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen sind Veranstaltungen zur Daseinsfür- und -vorsorge wie z.B. Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine, aber auch Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereinen. Hierfür gelten die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln.
Ist der Sportbetrieb erlaubt?
Nein. Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen) ist untersagt.
Ausnahmen: Der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen sind gestattet. Ausnahmen von dem Verbot können auch für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zugelassen werden.
Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.
Was gilt für Friseure, Fußpflege, Tätowierer, Massagesalons?
Friseure und Fußpfleger dürfen ab 4. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Alle weiteren Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, bleiben untersagt. Leistungen wie etwa Maniküren, Gesichts- und Kosmetikbehandlungen, Tätowieren und Massagen sind somit jedenfalls bis 10. Mai 2020 nicht möglich. Die Details zu den Hygiene- und Infektionsschutzstandards finden Sie hier.
Was ist mit Fitness-Studios und Sonnenstudios?
Fitness-Studios und Sonnenstudios bleiben vorerst geschlossen.
Was ist mit Gastronomie und Tourismus?
Es ergeben sich einstweilen keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die zuständigen Fachministerkonferenzen sind damit beauftragt worden, bis zum übernächsten Bund-Länder-Treffen (vermutlich Mitte Mai) Perspektiven und Rahmenbedingungen für eine schrittweise Öffnung zu erarbeiten.
Hinweis
Diese vorgenannten Erläuterungen sind nicht der rechtsverbindliche Text. Dieser findet sich in der ab 4. Mai 2020 gültigen Verordnung. Alle Änderungen der Verordnungen finden sich hier.
CORONA-SCHUTZ-VERORDNUNG
Am 27. April 2020 ist eine Neufassung der Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Diese gilt vorerst bis zum 3. Mai 2020.
Ab wann und wo gilt die Maskenpflicht?
Ab dem 27. April besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken:
in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen sowie in Einkaufszentren,
in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern; wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann; ausgenommen sind Personen, die ein Fahrzeug lenken, wie z.B. Taxifahrer,
in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Auch für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, gilt sie nicht. Diese medizinischen Gründe müssen gegenüber den Mitarbeitern von Geschäften, des Personenverkehrs, der Ordnungsämter oder gegenüber Polizeibeamten plausibel dargelegt werden können. Ein Nachweis ist zunächst nicht erforderlich. Nur wenn diese Kontrollpersonen den Eindruck gewinnen, dass die medizinische Begründung eine reine Schutzbehauptung ist, können sie im Einzelfall einen Nachweis verlangen.
Muss ich auch an anderen Orten eine Maske tragen?
Nein. Aber: Halten Sie weiterhin Abstand, am besten 1,5 Meter. Dort, wo dieser Mindestabstand nicht einzuhalten ist, empfehlen wir dringend das Tragen einer Maske bzw. Mund und Nase zu bedecken.
Was für eine Maske muss ich benutzen?
Mund und Nase können Sie am einfachsten mit einer so genannten Alltagsmaske bedecken, zum Beispiel einer selbstgenähten, aber alternativ auch mit einem Schal oder Tuch.
Was passiert, wenn ich keine Maske trage?
Ohne Maske dürfen die oben genannten Einrichtungen nicht betreten werden. Der Inhaber des Hausrechts ist berechtigt, Personen ohne Maske den Zutritt zu versagen. Die Durchsetzung der Maskenpflicht obliegt darüber hinaus den kommunalen Ordnungsämtern oder auch den Polizeidienststellen.
Gibt es an Schulen eine Maskenpflicht?
Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Weitere Informationen zu den Hygienemaßnahmen an Schulen sind hier hinterlegt.
Welche Hygienemaßnahmen gelten im Schülerverkehr?
Um die Ansteckungsgefahr auch auf dem Weg zu Schule so gering wie möglich zu halten, haben das Land, die kommunalen Spitzenverbände und die Branchenverbände gemeinsam Hinweise und Empfehlungen für den Schülerverkehr erarbeitet. So werden Schülerinnen und Schüler dringend gebeten, selbst mitgebrachte Alltagsmasken zu tragen. Ab 27. April gilt die Pflicht, im ÖPNV Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch im Schülerverkehr. Auch soll auf Abstand und das Einhalten der Hygieneregeln geachtet werden. Wo möglich, sollen Schülerinnen und Schüler den Schulweg mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen. Alle Hinweise und Verhaltensregeln, auch zum Infektionsschutz von Busfahrerinnen und Busfahrern, finden Sie hier.
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen sind weiterhin untersagt. Welche Ausnahmen bestehen?
Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Ebenso ausgenommen ist die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Ausgenommen sind zudem unvermeidliche Ansammlungen – insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs.
Welche Regelungen gelten für öffentliche Plätze oder Anlagen?
Es können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte ausgesprochen werden. Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt.
Welche Geschäfte haben geöffnet?
Zusätzlich zu den Geschäften, die bisher geöffnet waren – u.a. Lebensmitteleinzelhandel, Drogeriemärkte, Apotheken, Baumärkte – dürfen alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² Verkaufsfläche wieder öffnen. Unabhängig von der Größe dürfen ab 20. April 2020 in Nordrhein-Westfalen zusätzlich auch Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhändler, Einrichtungshäuser und Baby-Fachmärkte unter bestimmten Auflagen öffnen.
Seit 27. April 2020 dürfen – unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen – auch diejenigen Geschäfte öffnen, die ihre Verkaufsfläche auf höchstens 800 Quadratmeter Verkaufsfläche reduzieren können. Nordrhein-Westfalen hat seine Regelungen im Einzelhandel im Verbund mit seinen Nachbarländern Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz und der großen Mehrheit der anderen Länder dahingehend angepasst.
Welche Auflagen sind im Handel zu beachten?
Alle Einrichtungen müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen treffen. Dabei darf sich nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Laden befinden.
Können Geschäfte auch am Wochenende öffnen?
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus weiter an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt jedoch nicht für den 1. Mai 2020 als Feiertag. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.
Welche Geschäfte und Einrichtungen haben geschlossen?
Weiterhin geschlossen bleiben:
Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen, Prostitutions- und Amüsierbetriebe,
Friseure, Nagelstudios, Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Sportvereine, Spiel- und Bolzplätze und sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen
Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen
Welche Regelungen gelten für Hotels und Busreisen?
Es gilt weiterhin: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sowie Reisebusreisen sind untersagt.
Was gilt bei Fahrschulen?
Theoretischer und praktischer Fahrunterricht in Fahrschulen darf stattfinden. Wie überall gelten strenge Hygieneregeln: Der Theorieunterricht soll möglichst digital stattfinden. Bei Präsenzunterricht gilt eine Maskenpflicht. Es muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden, außerdem darf sich nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche im Schulungsraum befinden. Beim praktischen Unterricht dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson. Auch hier gilt eine Maskenpflicht für alle Beteiligten. Es sind besondere Hygienevorkehrungen wie regelmäßige Handreinigung und Desinfektion vorzunehmen.
Die Detailregelungen finden Sie hier.
Welche Regeln gelten für die Gastronomie?
Es gilt weiterhin: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Betriebskantinen dürfen unter Hygieneauflagen weiterbetrieben werden. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen ist zulässig. Wichtig: Es müssen auch hier geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern getroffen werden. Und: Der Verzehr vor Ort sowie in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung ist untersagt. Bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen sowie in Einkaufszentren gilt Maskenpflicht.
Was gilt für Friseure, Nagelstudios, Tätowierer, Massagesalons?
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Friseure, Nagelstudios, Tätowierer, Massagesalons bleiben somit vorerst bis 3. Mai 2020 geschlossen.
Hinweis: Friseurbetriebe sollen sich ggf. darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai 2020 wiederaufzunehmen.
Welche Regelungen gelten für Friseure ab dem 4. Mai?
Ab 4. Mai 2020 dürfen Friseure ihre Salons wieder öffnen. Dabei gelten folgende Auflagen:
Dienstleistungen, bei denen Friseure dem Gesicht des Kunden besonders nah kommen, bleiben bis auf weiteres verboten, so z.B. Augenbrauen- und Wimpernfärben, Augenbrauenzupfen, Gesichtskosmetik, Rasieren und Bartpflege.
Kunden und Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen Friseursalons nicht betreten.
Die Kontaktdaten der Kunden müssen dokumentiert werden.
Kunden und Friseure müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Friseure müssen Einweghandschuhe tragen und diese bei jedem neuen Kunden wechseln. Materialien bzw. Geräte wie Scheren und Kämme sind nach jedem Kunden mit einem fettlösenden Reiniger zu säubern.
Welche Regelung gilt für Bibliotheken?
Bibliotheken, auch an Hochschulen und Fachhochschulen sowie Archive dürfen unter strengen Schutzauflagen (Personenbeschränkung, Mindestabstände etc.) öffnen.
Wann dürfen in Nordrhein-Westfalen wieder Gottesdienste stattfinden?
Ab 1. Mai werden in Nordrhein-Westfalen wieder Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung mit Gläubigen stattfinden können. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben hierfür umfassende und präzise Beschränkungen zur Einhaltung der Abstand- und Hygieneregeln aufgestellt.
Nordrhein-Westfalen ist das einzige Land, in dem der Gottesdienstbesuch nicht verboten war, sondern in dem Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst auf Versammlungen zur Religionsausübung verzichtet haben.
Welche Regelungen gelten für Beerdigungen?
Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.
Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen?
Veranstaltungen und Versammlungen zeichnen sich durch eine gewisse Struktur und Organisation aus. Typischerweise haben Sie einen Leiter/Organisator/Verantwortlichen und einen festlegten Rahmen. Als Veranstaltung wird man daher z.B. ein Konzert, eine Autorenlesung, einen Diskussionsabend anzusehen haben. Veranstaltungen und Versammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind generell, also sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Bereich (also in nicht allgemein zugänglichen Gebäuden und in Wohnungen oder im eigenen Garten) unzulässig.
Wie unterscheiden sich davon Zusammenkünfte und Ansammlungen?
Zusammenkünfte und Ansammlungen sind als solche Treffen von Menschen zu sehen, die einen weniger strukturierten Rahmen haben. Beispiele wären ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtsfeier in einem gewöhnlichen Umfang. Zusammenkünfte und Ansammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind derzeit gemäß nur im öffentlichen Raum verboten und im privaten Bereich nicht untersagt. Auch für den privaten Bereich gilt allerdings der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht. Derzeit scheint dieser Appell zu fruchten und die Menschen in unserem Land verhalten sich auch in ihrem privaten Bereich sehr vernünftig und dem großen Risiko angemessen. Sollte sich jedoch zukünftig ergeben, dass viele Uneinsichtige nun im privaten Bereich zu ausufernden Feiern usw. einladen und so ihre Mitmenschen gefährden, dann müsste über eine Ausdehnung des Verbots von Zusammenkünften/Ansammlungen auch für den privaten Bereich nachgedacht werden.
Davon abgesehen dürften allerdings schon heute im Ausnahmefall auch Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, z.B. wegen einer außerordentlich großen Besucherzahl, wegen eines „Festprogramms“ mit Auftritten von Künstlern oder wegen sonstigen „Eventcharakters“, als Veranstaltungen anzusehen sein, so dass sie schon heute auch im privaten Bereich unzulässig sind.
Was gilt für private Autofahrten?
Die Straße ist öffentlicher Raum, insofern gilt für private Autofahrten, dass Fahrten mit mehr als zwei Personen untersagt sind. Die Zwei-Personen-Grenze hat aber ja Ausnahmen – zum Beispiel für Familienmitglieder. Diese dürfen immer (auch in der Freizeit) nicht nur gemeinsam spazierengehen, sondern auch zusammen im Auto unterwegs sein – auch mit mehr als zwei Personen.
Welche Regelung besteht für berufliche Fahrten?
Der Weg zur Arbeit fällt unter zwingend notwendige berufliche Gründe, egal ob per ÖPNV oder Auto. Berufliche Fahrgemeinschaften bleiben also zulässig. Allerdings sollten gemeinsame Fahrten aufgrund der Infektionssituation auch hier so weit wie möglich vermieden werden. Es gibt aber kein Verbot.
Wie werden Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung geahndet?
Der aktuell geltende Bußgeldkatalog ist hier zu finden.
Hinweis
Diese vorgenannten Erläuterungen sind nicht der rechtsverbindliche Text. Dieser findet sich in der aktuell gültigen Verordnung.
CORONA-EINREISE-VERORDNUNG
NRW-SOFORTHILFE 2020
Wo finde ich die grundsätzlichen Informationen des Wirtschaftsministeriums?
Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter http://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.
Wie fällt die Zwischenbilanz der NRW-Soforthilfe nach einem Monat aus?
Bei der NRW-Soforthilfe sind im vergangenen Monat 417.000 Anträge eingegangen. Hunderttausende Kleinbetriebe, Freiberufler und Soloselbstständige in Nordrhein-Westfalen haben mehr als 3,5 Milliarden Euro an Unterstützung erhalten, damit sie gut durch die Krise kommen. Allein in den vergangenen Tagen kamen 39.000 Anträge in zwei Tranchen im Umfang von mehr als 400 Millionen Euro zur Auszahlung. Unter dem Strich haben mehr als 80 Prozent der Antragsteller, die einen Antrag mit eindeutiger Steuer-Nummer eingereicht haben, ihr Geld erhalten. Die NRW-Soforthilfe ist das bisher größte Wirtschaftsprogramm in Nordrhein-Westfalen.
Wie wird künftig Solo-Selbständigen und Unternehmern geholfen, die erst nach dem 31.12.2019 gegründet haben?
Das Land setzt sich gegenüber dem Bund für eine Lösung für die Solo-Selbstständigen ein, die für ihren Lebensunterhalt nach den Vorgaben des Bundes die Grundsicherung und nicht die Soforthilfe nutzen sollen. Nach dem Willen der großen Mehrheit der Bundesländer sollen die Betroffenen selbst wählen können, ob sie auf die Grundsicherung oder die Soforthilfe zurückgreifen wollen.
Und: Soforthilfe sollen in Kürze auch Gründerinnen und Gründer erhalten, die ihre Waren und Dienstleistungen erst nach dem 31.12.2019 angeboten haben. Sie können mit Hilfe des Steuerberaters einen Antrag stellen, wenn sie am 11.03.2020 bereits Umsatze erzielt haben, ihnen ein Auftrag vorlag oder sie eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sind. Die Arbeiten am Formular und die notwendigen Abstimmungen mit allen Beteiligten laufen bereits.
Kann die NRW-Soforthilfe wieder beantragt werden?
Ja. Seit 17. April 2020 können Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbständige wieder einen Antrag auf die NRW-Soforthilfe 2020 stellen. Das Antragsverfahren erfolgt mit zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen nach wie vor ausschließlich digital unter https://soforthilfe-corona.nrw.de. Auch die Auszahlung bereits bewilligter Anträge wird wiederaufgenommen.
Das verbesserte Antragsverfahren stellt durch einen Abgleich mit den Finanzbehörden in Zweifelsfällen sicher, dass die Kontoverbindungen dem Antragsteller zugeordnet werden können. IBAN-Nummern, die dem Finanzamt nicht bekannt sind, werden nicht akzeptiert.
Warum wurde das Antragsverfahren vorübergehend ausgesetzt?
Nachdem Betrugsversuche durch abgefischte Daten bekannt geworden waren, hatte die Landesregierung am 9. April 2020 vorübergehend Auszahlungen und Antragstellung gestoppt. Zahlreiche Betrugsseiten konnte in der Zwischenzeit abgeschaltet werden. Es wird weiterhin dringend empfohlen, ausschließlich die offiziellen Webseiten der Landesregierung mit den Endungen .nrw oder nrw.de zu nutzen.
Was ist die NRW-Soforthilfe?
Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern. Kleinunternehmer, Freiberufler und Solo-Selbständige können – je nach Mitarbeiterzahl – Zuschüsse von Bund und Land in Höhe von 9.000, 15.000 und 25.000 Euro beantragen, um finanzielle Engpässe infolge der Corona-Krise zu überbrücken.
KINDERBETREUUNG
UNTERNEHMEN
Wo finde ich die grundsätzlichen Informationen des Wirtschaftsministeriums?
Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe 2020 sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter http://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.
Wie sieht das Drei-Phasen-Konzept zur Belebung von Tourismuswirtschaft, Hotellerie und Gastronomie von Baden-Württemberg, Niedersachen und Nordrhein-Westfalen aus?
Tourismuswirtschaft, Hotellerie und Gastronomie sind massiv von der Corona-Krise betroffen. Um den Unternehmen und den bundesweit drei Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Perspektive zu geben, haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Niedersachen und Nordrhein-Westfalen ein Konzept entwickelt, das sie in die Wirtschaftsministerkonferenz einbringen. Eingeleitet werden soll zunächst die Öffnung mit touristischen Outdoor-Angeboten wie Zoos, Freizeitparks und Klettergärten. In der zweiten Phase folgen dann Restaurants und mit eingeschränkter Nutzung Ferienwohnungen und Hotels. Schließlich soll in der dritten Phase der Übernachtungstourismus ohne Restriktionen wieder möglich sein. Die Auflagen des Konzepts beinhalten die Einhaltung strikter Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und Registrierungspflichten. Voraussetzung ist auch immer, dass die epidemiologische Lage sich weiter stabilisiert. Zu welchem Datum die einzelnen Phasen beginnen, werden die Länder in Abstimmung mit dem Bund in Eigenverantwortung bestimmen.
Was unternimmt die Landesregierung, um gestörte Lieferketten wiederherzustellen?
Durch die Corona-Pandemie gestörte Lieferketten haben in vielen produzierenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen Produktionsprobleme oder -stillstände verursacht. Damit diese wiederhergestellt werden können, hat die Landesregierung in Abstimmung mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Unternehmer- und Handwerksverbänden eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet. Betroffene Unternehmen können sich ab sofort an die zentrale Mailadresse lieferketten@mwide.nrw.de wenden.
Die zentrale Kontaktstelle Lieferketten arbeitet in engem Austausch mit den Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen – IHK NRW, der Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V. – unternehmer NRW und der Interessensvertretung des Handwerks in Nordrhein-Westfalen – Handwerk.NRW sowie mit den Landesministerien und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Bund und Länder haben sich auf weitere Entlastungsmaßnahmen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen geeinigt. Wie sehen diese im Einzelnen aus?
Unter anderem auf Initiative von Nordrhein-Westfalen wurde ein vereinfachtes Verfahren für einen vorgezogenen Verlustrücktrag beschlossen. Mit dieser Maßnahme soll die Unternehmensliquidität gerade für kleinere und mittelständische Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur oder im Gastronomiebereich kurzfristig verbessert werden. Mit diesem Schritt wird das bereits bestehende umfassende Maßnahmenpaket von Bund und Ländern um eine weitere Komponente ergänzt. Dies bedeutet einen weiteren kurzfristig zur Verfügung stehenden Liquiditätsvorteil von rund einer Milliarde Euro für Unternehmen in Nordrhein-Westfalen.
Vorübergehend können absehbare rücktragsfähige Verluste des Jahres 2020 bereits jetzt in pauschalierter Form steuerlich berücksichtigt werden. Die bisher für Vorauszahlungszwecke für das Jahr 2019 angesetzten Einkünfte werden auf Antrag pauschal um 15 Prozent gemindert, sofern aus den jeweiligen Einkunftsquellen aufgrund der Corona-Pandemie mit laufenden Verlusten zu rechnen ist. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Basis neu berechnet, herabgesetzt und die entsprechenden Differenzbeträge nach einer Verrechnung mit etwaigen Steuerrückständen kurzfristig erstattet.
Und wie funktioniert dies konkret?
Ein Beispiel: Für einen von der Corona-Pandemie betroffenen Einzelgewerbetreibenden mit einem den Vorauszahlungen zu Grunde liegenden Gewinn von 80.000 Euro bedeutet dies beispielsweise einen sofortigen Liquiditätsvorteil von rund 6.000 Euro. Ohne die Neuregelung hätten sich die aktuellen Verluste frühestens im Jahr 2021 ausgewirkt. Die Höchstabzugsbeträge für Verlustrückträge von einer Million Euro beziehungsweise zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung gelten unverändert auch in diesem Fall.
Mit welchen steuerlichen Maßnahmen unterstützt die Finanzverwaltung die von der Krise betroffenen Unternehmen schon jetzt?
Folgende steuerliche Maßnahmen sind auf Antrag bereits möglich:
zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer)
Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung,
Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen sowie
Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung
Wie groß ist der NRW-Rettungsschirm?
Mit einem Sondervermögen von rund 25 Milliarden Euro spannt die nordrhein-westfälische Landesregierung einen Rettungsschirm von historischer Größe auf. Es ist das größte Hilfsprogramm für Nordrhein-Westfalen seit Bestehen des Landes. Ziel ist, dass kein gesundes Unternehmen wegen des wirtschaftlichen Einbruchs an mangelnder Liquidität scheitert.
Für welche Unternehmen ist der NRW-Rettungsschirm gedacht und welche Maßnahmen werden getroffen?
Der NRW-Rettungsschirm bietet hunderttausenden von Mittelständlern, Kleinunternehmen und Start-ups in Nordrhein-Westfalen Hilfen an, um ihnen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sicherheit zu geben. Das tut die Landesregierung mit der NRW.BANK, der Bürgschaftsbank NRW und den öffentlichen und privaten Kreditinstituten.
Es werden eine Vielzahl von Instrumenten bereitgestellt, die passgenau auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Unternehmensgrößen zugeschnitten sind und über das hinausgehen, was der Bund an Hilfen bereitstellt: Von den kleinen Selbstständigen und Existenzgründern, über das Handwerk und den Mittelstand bis zu den Großunternehmen. Dazu werden Bürgschaften massiv aufgestockt, die Verfahren beschleunigt, die Startup-Szene unterstützt.
Wie schnell kann durch NRW-Rettungsschirm geholfen werden?
Mit dem NRW-Rettungsschirm werden unbürokratisch und zügig die Mittel bereitgestellt, die benötigt werden, um die größte Krise seit Gründung Nordrhein-Westfalens zu bewältigen. Ausgewählte Maßnahmen des Hilfspakets der Landesregierung finden Sie hier.
An wen kann ich mich mit generellen Fragen wenden?
Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Unterstützung für Ihr Unternehmen infrage kommt oder allgemeine Informationen benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter.
Das NRW.BANK-Service-Center ist erreichbar unter: 0211 91741 4800 (Mo-Do 08:00-18:00 Uhr, Fr 08:00 – 17:30 Uhr)
Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.
Welche Hilfen gibt es für Gründerinnen und Gründer?
In diesen Wochen stehen insbesondere Gründerinnen und Gründer vor der Schwierigkeit, finanzielle Engpässe zu überbrücken und mit noch nicht etablierten Geschäftsmodellen am Markt zu bestehen. Die Landesregierung hat deshalb die Unterstützung für den unternehmerischen Nachwuchs weiter verbessert: Die Gründerstipendiaten mit aktuell auslaufender Förderung erhalten ab sofort eine um drei Monate verlängerte Unterstützung. Zudem baut die NRW.BANK ihre Förderangebote für betroffene Start-ups weiter aus.
Die Maßnahmen im Einzelnen:
Gründerstipendien: Alle Stipendien, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, können nun unbürokratisch um drei Monate verlängert werden. Dafür wird der Projektträger Jülich alle Stipendiatinnen und Stipendiaten kontaktieren. Weitere Informationen unter: http://www.gruenderstipendium.nrw
Start-up-Transfer: Um Ausgründungen aus Hochschulen stärker zu unterstützen, verlängern wir auch den Förderzeitraum für Projekte, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, um drei Monate. Für die Antragsrunde zum 30. April 2020 können die Unterlagen auch nachgereicht werden, damit trotz Schließung vieler Hochschulen und Universitäten der jeweilige Projektstart nicht verzögert wird.
Finanzierung: Die NRW.BANK legt das Programm „NRW.Start-up akut“ neu auf. Mit dem Wandeldarlehen erhalten Unternehmen, die nicht älter als drei Jahre sind, bis zu 200.000 Euro über eine Laufzeit von sechs Jahren. Das Darlehen ist endfällig oder kann zum Ende der Laufzeit bzw. mit Eintritt eines neuen Investors in Eigenkapital gewandelt werden. Vorteil: In der akuten Krise wird das Unternehmen nicht durch Zins- und Tilgungszahlungen belastet.
Auch bei der NRW-Soforthilfe gibt es eine Änderung: Antragsteller müssen bislang Ihre Waren und Dienstleistungen zum Stichtag 31.12.2019 am Markt angeboten haben. In begründeten Fällen sollen jedoch auch Menschen unterstützt werden, die nach dem Stichtag ihr Unternehmen gestartet haben und nun unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Details dazu werden in den kommenden Tagen veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie beim zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter http://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe2020 und bei der NRW.BANK unter http://www.nrwbank.de/corona.
Wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt und wo kann ich es beantragen?
Wenn Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe erleiden, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich. Denn ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.
Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, die ab dem 1. April 2020 gelten soll; darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Erst danach können sie das Kurzarbeitergeld – ebenfalls bei der Agentur für Arbeit – beantragen.
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Beantragung stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Seite zur Verfügung.
Die Servicehotline der Arbeitsagentur für Arbeitgeber: 0800 45555 20 (Mo-Fr 08.00-18.00 Uhr)
Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/kug.html
Wie können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter informieren und am besten schützen? Was, wenn er keine Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, Waschgelegenheiten zur Verfügung stellen kann?
Es gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzes.
Hygiene optimieren, Teleheimarbeit ermöglichen oder Dienstreisen und Meetings vermeiden – das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat hier eine Reihe wichtiger Empfehlungen zusammengestellt, um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen und die Infektionsrisiken am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten.
Wie stelle ich einen betrieblichen Pandemieplan auf? Wo gibt es aktuelle Infos? Ein Mitarbeiter ist infiziert – was tun? Wo bekomme ich Antworten auf solche Fragen?
Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen zu diesen und weiteren Fragen finden Sie auch bei den IHKs in NRW
Was ist, wenn Mitarbeiter ein Tätigkeitsverbot erhalten und zum Beispiel wegen häuslicher Quarantäne nicht arbeiten können?
Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung. Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.
Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland:
LVR-Servicenummer 0221 809-5444 (Mo-Fr 9-12 Uhr)
Kontakt zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe:
Herr Tölle: 0251 591-8218
Frau Volks: 0251 591-8411
Herr Konopka: 0251 591-8136
Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber leisten? Was, wenn er keine Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, Waschgelegenheiten zur Verfügung stellen kann?
Es gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzes. Weitere hilfreich Tipps für Arbeitgeber finden Sie hier https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200315_regeln_fuer_arbeitgeber.pdf
ARBEITNEHMER
Wo finde ich die grundsätzlichen Informationen des Arbeitsministeriums?
Diese sind auf den Seiten des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu finden.
Wie wird bei einem Tätigkeitsverbot der Verdienstausfall geregelt?
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und zum Beispiel durch häusliche Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.
Informationen des Landschaftsverbands Rheinland (mit Antragsformularen)
Informationen des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (mit Antragsformularen)
Sind Betriebskantinen offen?
Ja. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlagen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
Sind Fahrgemeinschaften zur Arbeit erlaubt?
Ja. Der Weg zur Arbeit fällt unter zwingend notwendige berufliche Gründe, egal ob per ÖPNV oder Auto. Allerdings sollten gemeinsame Fahrten aufgrund der Infektionssituation so weit wie möglich vermieden werden. Es gibt aber kein Verbot.
Dürfen Bauarbeiter auf Baustellen noch mit mehr als zwei Personen auf engem Raum arbeiten?
Ja. Denn zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen sind erlaubt.
Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen bestehen?
Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Diese und andere Fragen werden im FAQ auf der Informationsseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet:
KRANKENHÄUSER UND PFLEGE
SCHULEN
Wo finde ich die grundsätzlichen Informationen des Schulministeriums?
Auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung sind Fragen und Antworten zu Hygienemaßnahmen, Notbetreuung und weiteren Themen eingestellt.
Besteht an Schulen eine Maskenpflicht?
Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Weitere Informationen zu den Hygienemaßnahmen an Schulen sind hier hinterlegt.
Welche Hygienemaßnahmen gelten im Schülerverkehr?
Um die Ansteckungsgefahr auch auf dem Weg zu Schule so gering wie möglich zu halten, haben das Land, die kommunalen Spitzenverbände und die Branchenverbände gemeinsam Hinweise und Empfehlungen für den Schülerverkehr erarbeitet. So werden Schülerinnen und Schüler dringend gebeten, selbst mitgebrachte Alltagsmasken zu tragen. Ab 27. April gilt die Pflicht, im ÖPNV Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch im Schülerverkehr. Auch soll auf Abstand und das Einhalten der Hygieneregeln geachtet werden. Wo möglich, sollen Schülerinnen und Schüler den Schulweg mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen.
Alle Hinweise und Verhaltensregeln, auch zum Infektionsschutz von Busfahrerinnen und Busfahrern, finden Sie hier.
Wie werden an den Schulen Materialengpässe bei Hygienematerial und Schutzausrüstung vermieden?
Das Ministerium für Schule und Bildung hat Unterstützung für Schulträger und Schulen bei Materialengpässen mit gesicherten Bezugsquellen zugesagt. Damit soll die Einhaltung der Anforderungen des Infektionsschutzes sowie der notwendigen Hygienemaßnahmen bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs sichergestellt werden. Das Land gibt damit eine Garantie, dass die Schulen und Schulträger, bei denen entsprechende Materialien wie Desinfektionsmittel und einfache Schutzmasken noch nicht in ausreichendem Maße für die nächsten Tage vorhanden sind, diese versorgt werden können.
Wo können Schulen Schutzmasken und Desinfektionsmittel bestellen?
Die Schulträger können über eine Vermittlung der Bezirksregierung Münster bei Lieferanten eine Million Schutzmasken und mindestens 20.000 Liter Desinfektionsmittel kostenpflichtig bestellen. Dies kann die Schulen und Schulträger unterstützen, bei denen es kurzfristig zu Materialengpässen kommt und stellt ein stabiles System zur Distribution dar, sofern der Bedarf vor Ort besteht. Darüber hinaus können so auch mobile Hygienestationen mit Handwaschmöglichkeiten, Handtuchhalter, Seife und Desinfektionsmittel bezogen werden für solche Klassenräume und Schulstandorte, wo dies notwendig ist.
Auf welcher Grundlage werden die Hygienekonzepte an den Schulen erarbeitet?
Zu den Anforderungen an den Infektionsschutz sowie an geeignete Hygienemaßnahmen bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs für angehende Absolventinnen und Absolventen in Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Schule und Bildung eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbands der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) eingeholt. Auf dieser Grundlage hat das Schulministerium den Schulen und Schulträgern am 18. April 2020 Vorgaben und Handlungsempfehlungen etwa zu Größe und Zusammensetzung der Lerngruppen und Abstandsregelungen in den Schulen und Klassenräumen bereitgestellt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen vor Ort erstellen die Schulen in der Zeit bis zum 23. April 2020 in Abstimmung mit den Schulträgern Hygiene- und Raumnutzungskonzepte.
Wann wird der Schulbetrieb wieder aufgenommen?
Am 20. April 2020 werden in Nordrhein-Westfalen zunächst die weiterführenden Schulen für Schulleitungen und Lehrkräfte wieder öffnen, um den Schulbetrieb vorzubereiten. Ab Donnerstag, den 23. April 2020, können ausschließlich die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr Abschlüsse anstreben, wieder in die Schulen. Ab dem 4. Mai sollen dann auch die Grundschulen ihren Schulbetrieb wiederaufnehmen, sollte die Entwicklung der Infektionsraten dies zulassen. In den Grundschulen ist dies zunächst auf die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 beschränkt, um diese Kinder gut auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten.
Wann finden die Abiturprüfungen in Nordrhein-Westfalen statt und wann werden die Abiturzeugnisse ausgegeben?
Für insgesamt rund 78.000 Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Gesamtschulen, Weiterbildungskollegs und Waldorf-Schulen beginnen die schriftlichen Abiturprüfungen am 12. Mai und erstrecken sich bis zum 25. Mai 2020. Die Nachschreibetermine sind für den Zeitraum vom 26. Mai bis zum 9. Juni 2020 festgelegt. Die mündlichen Prüfungen finden ab dem 26. Mai 2020 statt, der letztmögliche Tag der Zeugnisausgabe ist der 27. Juni 2020.
An den Beruflichen Gymnasien der Berufskollegs beginnen für rund 10.000 Schülerinnen und Schüler die schriftlichen Prüfungen ebenfalls am 12. Mai 2020. Die letzte Prüfung wird am 26. 2020 Mai geschrieben. Ab dem 28. Mai 2020 werden die mündlichen Prüfungen abgelegt, die Nachschreibetermine beginnen ab dem 5. Juni 2020. Letzter Tag der Zeugnisausgabe ist auch an den Beruflichen Gymnasien der 27. Juni 2020.
Voraussetzung für die Umsetzung dieser Terminpläne ist die rechtzeitige Wiederaufnahme eines geregelten Unterrichts- und Schulbetriebs. Die Liste mit den Prüfungsterminen ist hier eingestellt: Bildungsportal.
Wie sieht der Zeitplan für die Prüfungen in anderen Schulformen aus?
Für die rund 100.000 Schülerinnen und Schüler der Klasse 10, die an den Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, an bestehenden G9-Gymnasien, Weiterbildungskollegs, in den Schulversuchen Primus- und Gemeinschaftsschulen sowie an Förderschulen und Waldorf-Schulen ihre Zentralen Prüfungen ablegen, beginnt die erste Prüfung wie bereits angekündigt fünf Tage später, am 12. Mai 2020. Die letzte der insgesamt drei Zentralen Prüfungen wird am 19. Mai 2020 geschrieben. Die Nachschreibetermine sind vom 22. bis 27. Mai 2020 terminiert. Unverändert bleibt bei den ZP 10 der Tag der Bekanntgabe der Prüfungsnoten (5. Juni 2020), und auch der bisherige Zeitrahmen für die mündlichen Prüfungen bleibt bestehen (15. Juni bis 23. Juni 2020).
JUSTIZ
Auch die Justiz steht vor einer schrittweisen Rückkehr in eine verantwortungsvolle Normalität. Was gilt für Dienstbetrieb, Sitzungen und Zugang zu Gerichtsgebäuden?
Viele Details in diesen Bereichen werden durch die Behördenleitungen vor Ort und im Zusammenwirken mit den richterlichen Selbstverwaltungsgremien in eigener Verantwortung geregelt, da für die Beachtung der Gesundheitsvorschriften individuelle Umstände wie die Größe und das Publikumsaufkommen eines Gerichts oder einer Behörde, bauliche Gegebenheiten, die Zusammensetzung des Personals oder auch die sachliche Ausstattung zu berücksichtigen sein werden. Im Kern sollen jedoch folgende Grundsätze zur Umsetzung gebracht werden:
Nach einer Anlaufphase wird der Präsenzbetrieb in den Behörden unter Beachtung der Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes wiederaufgenommen. Die erweiterten Möglichkeiten der Nutzung des „Home-Office“ bleiben erhalten.
Der Sitzungsbetrieb wird unter Beachtung der zum Infektionsschutz und zur Durchbrechung von Infektionsketten ergriffenen Maßnahmen wieder verstärkt aufgenommen. Beim Saalmanagement muss zur Wahrung der Gesundheitsanforderungen, hier insbesondere der Abstandswahrung, flexibel auf unterschiedliche Raumanforderungen und Angebote reagiert werden. Zielsetzung soll sein, mit einer abgestimmten Terminierung das Personenaufkommen in den Sitzungsräumen und Wartebereichen so weit wie möglich zu entzerren.
Der Zutritt zu Gerichtsgebäuden bleibt zum Zwecke des Besuchs von öffentlichen Verhandlungen wie auch zu Antragstellungen gestattet. Auch der Publikumsverkehr ist jedoch nur unter Wahrung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zugelassen; bei bestehenden Anhaltspunkten für eine Corona-Infektion oder dem Kontakt zu einer infizierten Person innerhalb der letzten 14 Tage kann der Zutritt zu versagt werden.
Wann erfolgt die Wiederaufnahme der Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst?
Das Ministerium der Justiz sowie die Oberlandesgerichte haben die Interessen zukünftiger Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit dem Ziel fest im Blick, ihnen so schnell wie möglich die Gelegenheit zu einer qualitativ hochwertigen Ausbildung zu geben. Um diesem Bemühen gerecht zu werden, werden ab dem 1. Mai 2020 in Nordrhein-Westfalen wieder neue Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in allen drei Oberlandesgerichtsbezirken eingestellt.
Die bisherigen Präsenzveranstaltungen, namentlich die Arbeitsgemeinschaften und die Besprechung von Aufsichtsarbeiten, werden – auch für die bereits im juristischen Vorbereitungsdienst Tätigen – baldmöglichst als Onlineveranstaltungen angeboten, um auch in Krisenzeiten eine adäquate Ausbildung zu gewährleisten.
Wann wird der Prüfungsbetriebs in den juristischen Staatsprüfungen wieder aufgenommen?
Das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen und die Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln nehmen – unter Berücksichtigung der vom Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen – im Mai 2020 den Prüfungsbetrieb in beiden juristischen Staatsprüfungen wieder auf. Den Kandidatinnen und Kandidaten werden so die baldige Erlangung der angestrebten Abschlüsse und der Einstieg in das Berufsleben bzw. (nach der ersten Prüfung) in den juristischen Vorbereitungsdienst ermöglicht.
Termine und weitere Details zu Auswirkungen der Corona-Schutzverordnung auf die Referendarausbildung und den Prüfungsablauf teilen das Landesjustizprüfungsamt, die Justizprüfungsämter und die Stammdienststellen auf ihren Internetseiten mit.
Was gilt bei Gericht für die Durchführung von Hauptverhandlungen?
Bei der Durchführung von Hauptverhandlungen handelt es sich um Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Sie sind somit vom Veranstaltungsverbot ausgenommen. Es sind aber Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten. Auch vom Versammlungsverbot sind die Hauptverhandlungen ausgenommen, da es sich hierbei um eine zwingend notwendige Zusammenkunft handelt, die somit mehr als zwei Personen umfassen darf.
Welche Auflagen gelten für abzuleistende Arbeits- und Sozialstunden?
Für die Auflagen bezüglich abzuleistender Arbeitsstunden ist das zuständige Amtsgericht verantwortlich. Es wird empfohlen sich dort telefonisch oder besser per E-Mail zu erkundigen und damit auch über die persönliche Kontakthaltung Zuverlässigkeit zu signalisieren.
Sind Besuche in Justizvollzugsanstalten möglich?
Grundsätzlich sind alle Besuchsmöglichkeiten in den Justizvollzugsanstalten gestrichen. Nur in besonderen Einzelfällen entscheiden Justizvollzugsbedienstete über Ausnahmeregelungen.
VERKEHR
VERBRAUCHER
Gibt es auch finanzielle Unterstützung für Zoos und Tierparks?
Ja. Zoos und Tierparks sind derzeit massiv von den Corona-bedingten Schließungen betroffen. Die Einnahmeausfälle gefährden die Einrichtungen und die Versorgung der Tiere. Damit die Einrichtungen ihrer wichtigen Arbeit weiter nachkommen können und auch die Versorgung der Zootiere sichergestellt werden kann, greift das Land Nordrhein-Westfalen den Zoos mit insgesamt 11,8 Millionen Euro unter die Arme.
Von den größeren Zoos und weiteren kleineren Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen werden insgesamt mehr als 40.000 Wirbeltiere, darunter auch hochbedrohte Tierarten, die teils in der Wildbahn als ausgestorben gelten, gehalten. Die Mitgliedszoos des Verbands der Zoologischen Gärten (VdZ) registrieren in Nordrhein-Westfalen jährlich rund 6,6 Millionen Besucher.
Ist die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auch in Corona-Zeiten gesichert?
Ja. Die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in Nordrhein-Westfalen ist auch in diesen Tagen gesichert. Die Wasserversorgungsanlagen im Land sind so ausgelegt, dass sie eine qualitativ hochwertige Versorgung der Menschen mit Trinkwasser sicherstellen. Trinkwasser wird in Nordrhein-Westfalen streng kontrolliert und erfüllt die Vorgaben der deutschen Trinkwasserverordnung auch in diesen Krisenzeiten. Zur Sicherung der Trinkwasserversorgung in Nordrhein-Westfalen haben Wasserversorgungsunternehmen frühzeitig ergänzende Vorkehrungen getroffen, um das Infektionsrisiko bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern so gering wie möglich zu halten. Parallel zur Wasserversorgung stellen die regionalen Wasserwirtschaftsverbände sicher, dass auch bei der Abwasserentsorgung und beim Hochwasserschutz alles weiterhin nach Plan läuft und es nicht zu Einschränkungen kommt. Als Einrichtungen der kritischen Infrastruktur haben auch sie weitreichende Maßnahmen eingeleitet, um unsere Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge aufrechtzuerhalten.
Welche Regelungen gelten für Dauercamper?
Die touristische Nutzung von Campingplätzen etc. ist untersagt, während Dauercamping erlaubt ist. Zu beachten sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern.
Dürfen Autokinos betrieben werden?
Ja. Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Fenstern, Sonnendächern, Verdecken usw. in ihren Autos verbleiben und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Hygienevorschriften im Sinne des Infektionsschutzes entsprechen.
Kann ich eine geplante Urlaubsreise (Pauschalreise) einfach stornieren?
Pauschalurlauber können jetzt ihre in Kürze bevorstehenden Reisen zum Beispiel für die Osterferien kostenlos stornieren – falls der Anbieter das nicht von sich aus tut. Denn das Auswärtige Amt hat am 17. März 2020 eine weltweite Reisewarnung vorerst bis Ende April 2020 ausgesprochen. Die Landesregierung empfiehlt allerdings die Reisen erst zu stornieren, wenn die Reise kurzfristig bevorsteht. Denn ein Anspruch auf kostenlose Stornierung besteht nur, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zum Reisezeitpunkt vorliegen. Das ist bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts der Fall. Rückerstattungen finden nur statt, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Reise, die Reisewarnung noch besteht.
Gilt dies auch für geplante Individualreisen?
Wer seine Reise individuell zusammengestellt hat, profitiert von der Reisewarnung nur indirekt. Nach deutschem Recht müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht für eine Unterkunft bezahlen, die sie nicht erreichen können. Im Ausland gilt allerdings das dortige Recht – auch wenn über ein deutsches Portal gebucht wurde. Es wird empfohlen sich bei frühzeitig an den Reiseanbieter zu wenden und sich mit diesem zu einigen. Sollte der Versuch scheitern, können Betroffene bei geplanten Reisen innerhalb Europas bei der Verbraucherzentrale um Hilfe bitten.
Wie erreiche ich die Corona-Hotline der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen?
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet ab sofort eine Corona-Hotline für Verbraucherfragen an. Verbraucherzentrale NRW Corona-Hotline: 0211-3399 58 45 (werktags von 9.00 bis 15.00 Uhr)
Wie kann ich mich gegen Corona-Betrugsmaschen wehren?
Es kommt derzeit vermehrt zu Betrugsversuchen im Zusammenhang mit vermeintlichen Corona-Vorsichtsmaßnahmen. Über Telefon, E-Mail und an der Haustür versuchen die Betrüger sich Zugang zu privaten Informationen zu verschaffen. Ein Überblick zu den derzeitigen Betrugsmaschen bietet die Website der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (www.verbraucherzentrale.nrw).
Erhalte ich mein Geld für Tickets von Konzerten, Sportveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen zurück, die wegen des Corona-Virus abgesagt wurden?
Grundsätzlich besteht in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis, wie die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Internetseite erklärt. Die Verbraucherzentrale hat alle wichtigen Informationen zum Thema gebündelt, nicht nur was Tickets für Veranstaltungen angeht, sondern beispielsweise auch, wie es mit den Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und für ein gekauftes Ticket der Bahn aussieht.